Kurztitel

Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

11.11.2016

Außerkrafttretensdatum

20.04.2021

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Rechtsbehelfe

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Gegen eine einstweilige Anordnung können bei der AMA schriftlich begründete Einwände eingebracht werden. Diese Einwände haben keine aufschiebende Wirkung.
  2. Absatz 2,Über die Einwände ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, von der AMA zu entscheiden.
  3. Absatz 3,Beschwerden gegen Bescheide nach Absatz 2, haben keine aufschiebende Wirkung.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2016,

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

20005854

Dokumentnummer

NOR40187479