Kurztitel

Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

18.07.2019

Außerkrafttretensdatum

20.04.2021

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Elektronische Datenbank

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Zuständigkeit der AMA nach Paragraph 2, können für die Verarbeitung der Daten der elektronischen Datenbank im Namen und auf Rechnung der AMA die Landwirtschaftskammern auch auf Bezirksebene oder geeignete weitere Einrichtungen auf lokaler oder überregionaler Ebene (zB anerkannte Zuchtorganisationen) nach Maßgabe deren technisch-organisatorischen Möglichkeiten herangezogen werden.
  2. Absatz 2,Die Einrichtungen gemäß Absatz eins, haben die gemeldeten Daten daraufhin zu prüfen, ob die Meldung formal vollständig und inhaltlich plausibel ist, und unverzüglich zu erfassen. Sie haben die erfassten und verarbeiteten Daten ohne Verzug der AMA zur Führung der elektronischen Datenbank zu überlassen.
  3. Absatz 3,Die elektronische Datenbank hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Kennzeichnung nach Paragraph 3,,
    2. Ziffer 2
      das Geburtsdatum,
    3. Ziffer 3
      das Geschlecht,
    4. Ziffer 4
      die Rasse,
    5. Ziffer 5
      das Datum des Zu- und Abgangs zum oder vom jeweiligen Betrieb,
    6. Ziffer 6
      im Fall einer Kennzeichnung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,
    7. Ziffer 7
      allenfalls den Zeitpunkt des Todes des Tieres im Haltungsbetrieb,
    8. Ziffer 8
      das Datum der jeweiligen Meldung,
    9. Ziffer 9
      alle weiteren für die Ausstellung des Tierpasses gemäß Paragraph 7, notwendigen Daten,
    10. Ziffer 10
      veterinärrelevante Daten, soweit diese zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Veterinärverwaltung im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung und zum Schutz der menschlichen Gesundheit notwendig sind und
    11. Ziffer 11
      die Art des elektronischen Kennzeichens nach Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000,, soweit dieses an dem Tier angebracht wurde, und dessen individueller elektronischer Kenncode.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2016,

Schlagworte

Zugang

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

20005854

Dokumentnummer

NOR40187477