Kurztitel

Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Text

Beurteilungsstufen

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Für die Leistungsbeurteilung in der PA-Ausbildung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      „sehr gut“ (1)
    2. Ziffer 2
      „gut“ (2)
    3. Ziffer 3
      „befriedigend“ (3)
    4. Ziffer 4
      „genügend“ (4)
    5. Ziffer 5
      „nicht genügend“ (5)
    Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Ziffer eins bis 4 gegeben.
  2. Absatz 2,Die Lehr- und Fachkräfte sowie die Prüfungskommission haben in einem Ausbildungs- bzw. Beurteilungsprotokoll die Leistungsfeststellung und -beurteilung zu dokumentieren.