Absatz einsDer Abfallbesitzer hat der befugten Fachperson oder Fachanstalt eine Abfallinformation für die grundlegende Charakterisierung oder Übereinstimmungsbeurteilung zur Verfügung zu stellen. Die Abfallinformation hat die folgenden Angaben und eine eindeutige Kennung (welche vom Abfallbesitzer zu vergeben ist, zB eine Nummer) zu enthalten:
- Ziffer einsName und Anschrift des Abfallbesitzers;
- Ziffer 2Beschreibung des Abfalls; im Fall der elektronischen Übermittlung mit einer eindeutigen Kennung;
- Ziffer 3Anfallsort und Herkunft des Abfalls;
- Ziffer 4Masse des einmalig anfallenden Abfalls, auf die sich die grundlegende Charakterisierung bezieht; bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall die geschätzte Masse des Abfalls bezogen auf ein Jahr (Gesamtmenge der Abfallcharakterisierung);
- Ziffer 5Beschreibung der Entstehung des Abfalls und allfällige Behandlungsschritte des Abfalls; im Fall der Behandlung von Abfällen Informationen über die Input- und Outputmaterialien der Behandlung und den relevanten Anlagenteil, in dem der Abfall angefallen ist; weiters Angabe einer allfälligen Kontamination und deren Ursache;
- Ziffer 6bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall den letzten Beurteilungsnachweis oder bei Beginn der grundlegenden Charakterisierung Unterlagen über die Untersuchungen zumindest der letzten drei Jahre und
- Ziffer 7bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall die relevanten Parameter des Prozesses, bei dem der Abfall anfällt, und Input- und Outputmaterialien des Prozesses; sofern die Abfälle bereits den Besitzer gewechselt haben, zusätzlich die Angabe des ursprünglichen Abfall(erst)erzeugers, seines Standortes und der Anlage; weiters jede Änderung des Prozesses, einschließlich der Inputmaterialien, die Auswirkungen auf die Qualität des Abfalls haben kann.