Kurztitel

Recycling-Baustoffverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5,

Inkrafttretensdatum

28.10.2016

Abkürzung

RBV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anhang 5

Aufzeichnungs- und Meldepflichten

Teil I
Stammdaten (Mindestanforderungen)

Ergänzend zu Anhang 1 der Abfallbilanzverordnung haben Hersteller von Recycling-Baustoffen im Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 Folgendes anzugeben:

  1. Ziffer eins
    Je Standort der Herstellung von Recycling-Baustoffen soweit zutreffend ein „relevantes Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A gemäß Paragraph 14 “ und soweit zutreffend ein „relevantes Lager für sonstige Recycling-Baustoffe“.
  2. Ziffer 2
    Bei Herstellung von Recycling-Baustoffen in mobilen Anlagen (Betrieb an unterschiedlichen, wechselnden Standorten) sind am Sitz (Standort) soweit zutreffend ein „relevantes Lager für in mobilen Anlagen außerhalb von dauerhaften Abfallbehandlungsstandorten hergestellte Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A gemäß Paragraph 14 “ und soweit zutreffend ein „Lager für in mobilen Anlagen außerhalb von dauerhaften Abfallbehandlungsstandorten hergestellte sonstige Recycling-Baustoffe“ zu registrieren.
  3. Ziffer 3
    Werden mobile Anlagen zur Herstellung von Recycling-Baustoffen an einem Standort wiederkehrend eingesetzt, so ist die Aufstellungsfläche als relevante Abfallbehandlungsanlage zu registrieren und mit dem Anlagenattribut „wird mit mobilen Anlagen betrieben“ zu kennzeichnen. Die Angabe der Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe hat entsprechend Ziffer eins, zu erfolgen.
  4. Ziffer 4
    Kennzeichnung aller relevanten Anlagen als Abfallbilanzberichtseinheit (BE_ABIL).

Teil II
Vorgaben für elektronische Aufzeichnungen und Meldungen

1. ALLGEMEINES

Für Aufzeichnungen und Meldungen zu Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zur Herstellung von Recycling-Baustoffen sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Abfallbilanzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. In anderen Verordnungen enthaltene zusätzliche Anforderungen an Aufzeichnungen und Meldungen zu Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen bleiben unberührt.

Bei mobilen Anlagen bzw. bei Anlagen gemäß Anhang 5 Teil römisch eins Ziffer 2, ist für Herkunft bzw. Verbleib von Abfällen sowie für Lagerstandskorrekturen jeweils zusätzlich zur Anlagen-GLN der Aufstellungsstandort durch Angabe der Postleitzahl anzugeben.

2. ERGÄNZENDE AUFZEICHNUNGS- UND MELDUNGSINHALTE FÜR DIE HERSTELLUNG VON RECYCLING-BAUSTOFFEN

Ergänzend sind die folgenden Inhalte gemäß Punkt 2.1 bis 2.5 jeweils ehestmöglich aufzuzeichnen.

2.1 Herstellung von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A gemäß Paragraph 14,

Die Herstellung von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A gemäß Paragraph 14, ist ehestmöglich nach der Herstellung durch die Aufzeichnung einer innerbetrieblichen Abfallbewegung zu dokumentieren. Dafür ist getrennt aufzuzeichnen:

Diese innerbetrieblichen Abfallbewegungen dürfen – getrennt nach Abfallart – über einen Zeitraum von maximal einem Monat zusammengefasst aufgezeichnet werden.

2.2 Herstellung von sonstigen Recycling-Baustoffen

Die Herstellung von sonstigen Recycling-Baustoffen ist durch die Aufzeichnung einer innerbetrieblichen Abfallbewegung zu dokumentieren. Dafür ist ehestmöglich nach der Herstellung getrennt aufzuzeichnen:

Diese innerbetrieblichen Abfallbewegungen dürfen – getrennt nach Abfallart – über einen Zeitraum von maximal einem Monat zusammengefasst aufgezeichnet werden.

2.3 Übergaben von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A gemäß Paragraph 14,

Für jede Übergabe von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A gemäß Paragraph 14, an eine andere Rechtsperson ist getrennt aufzuzeichnen:

Übergaben von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A gemäß Paragraph 14, an andere Rechtspersonen dürfen – getrennt nach Abfallart – über einen Zeitraum von maximal einem Monat zusammengefasst aufgezeichnet werden.

2.4 Übernahmen und Übergaben von Stahlwerksschlacken

Bei Übernahmen von Stahlwerksschlacken für die Herstellung von Recycling-Baustoffen von einer anderen Rechtsperson sind jeweils zusätzlich zu den Aufzeichnungsinhalten gemäß der Abfallbilanzverordnung der Abfallersterzeuger und der Entstehungsort aufzuzeichnen. Dies gilt auch für die Übernahme von Abfällen, die Stahlwerksschlacken beinhalten.

Bei Übergaben von Stahlwerksschlacken an eine andere Rechtsperson und bei Übergaben von Abfällen, die Stahlwerksschlacken beinhalten, sind dem Übernehmer der Abfallersterzeuger und der Entstehungsort bekannt zu geben.

2.5 Lagerstand für relevante Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe gemäß Anhang 5 Teil römisch eins Ziffer 2,

Wenn die Aufzeichnung und Meldung der Inputs und Outputs in die Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe gemäß Anhang 5 Teil römisch eins Ziffer 2, den Lagerstand rechnerisch abbildet, so ist keine eigene Lagerstandsaufzeichnung und -meldung erforderlich. Andernfalls ist in den Aufzeichnungen und Meldungen eine Lagerstandskorrektur vorzunehmen.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht, Aufzeichnungsinhalt, Lagerstandsmeldung

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Gesetzesnummer

20009212

Dokumentnummer

NOR40187242