Recycling-Baustoffverordnung
BGBl. II Nr. 181/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2016
V
§ 10
28.10.2016
RBV
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
(1) Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat die Umweltverträglichkeit der hergestellten Recycling-Baustoffe sicherzustellen. Dafür ist die Einhaltung der Grenzwerte des Anhangs 2 und der Qualitätsanforderungen gemäß § 9 durch ein Untersuchungssystem gemäß Anhang 3 nachzuweisen.
(2) Ein Recycling-Baustoff aus Einkehrsplitt gemäß § 3 Z 7 kann abweichend von Abs. 1 der Qualitätsklasse U-A zugeordnet werden, wenn offensichtlich
a) | der Feinanteil kleiner 2 mm und das Überkorn größer 12 mm abgetrennt wurden, | |||||||||
b) | vor und während der Behandlung keine anderen Abfälle zugemischt wurden oder werden und | |||||||||
c) | keine Verunreinigungen oder Schadstoffbelastungen des Einkehrsplitts zB mit Mineralöl bekannt oder offensichtlich sind. | |||||||||
Für jede Charge eines Recycling-Baustoffes ist die Erfüllung der Anforderungen gemäß lit. a bis c und die Zuordnung der konkreten Charge zur Qualitätsklasse U-A vom Hersteller des Recycling-Baustoffes zu dokumentieren. |
(3) Ein Recycling-Baustoff aus Ausbauasphalt kann abweichend von Abs. 1 der Qualitätsklasse B-D zugeordnet werden, wenn der Ausbauasphalt keine Verunreinigungen oder Schadstoffbelastungen zB mit Teer enthält.
(4) Chemische Analysen gemäß Anhang 3 sind von einer dafür akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle durchzuführen.
(5) Die Dokumentation gemäß Anhang 3 ist vom Hersteller der Recycling-Baustoffe mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Beurteilungsnachweise sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Evaluierung dieser Verordnung auf Verlangen vorzulegen.
(6) Soweit eingerichtet, können die Qualitätssicherung und Dokumentation im Wege der elektronischen Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 durchgeführt werden. In diesem Fall sind die dafür am EDM-Portal (edm.gv.at) veröffentlichten technischen und organisatorischen Spezifikationen zu verwenden.
16.04.2021
20009212
NOR40187232