(2)Absatz 2Ein Recycling-Baustoff aus Einkehrsplitt gemäß § 3 Z 7 kann abweichend von Abs. 1 der Qualitätsklasse U-A zugeordnet werden, wenn offensichtlichEin Recycling-Baustoff aus Einkehrsplitt gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, kann abweichend von Absatz eins, der Qualitätsklasse U-A zugeordnet werden, wenn offensichtlich
der Feinanteil kleiner 2 mm und das Überkorn größer 12 mm abgetrennt wurden,
vor und während der Behandlung keine anderen Abfälle zugemischt wurden oder werden und
keine Verunreinigungen oder Schadstoffbelastungen des Einkehrsplitts zB mit Mineralöl bekannt oder offensichtlich sind.
Für jede Charge eines Recycling-Baustoffes ist die Erfüllung der Anforderungen gemäß lit. a bis c und die Zuordnung der konkreten Charge zur Qualitätsklasse U-A vom Hersteller des Recycling-Baustoffes zu dokumentieren.Für jede Charge eines Recycling-Baustoffes ist die Erfüllung der Anforderungen gemäß Litera a bis c und die Zuordnung der konkreten Charge zur Qualitätsklasse U-A vom Hersteller des Recycling-Baustoffes zu dokumentieren.