Absatz einsRecycling-Baustoffe gemäß dieser Verordnung dürfen ausschließlich aus Abfällen gemäß Anhang 1 hergestellt werden. Insbesondere sind Verunreinigungen mit folgenden Stoffen oder Abfällen weitestgehend zu vermeiden:
- Ziffer einsAsbest,
- Ziffer 2künstliche Mineralfasern,
- Ziffer 3(H)FCKW (zB in extrudiertem Polystyrol (XPS), Polyurethan (PU)),
- Ziffer 4PAK (zB Teer),
- Ziffer 5PCB,
- Ziffer 6Phenole,
- Ziffer 7Mineralöl,
- Ziffer 8Gips,
- Ziffer 9magnesit- und zementgebundene Holzwolledämmbauplatten,
- Ziffer 10zementgebundener Holzspanbeton,
- Ziffer 11Brandschutzplatten und
- Ziffer 12Kunstmarmor.
Abfälle, bei denen eine Kontamination bekannt oder zu vermuten ist (zB aufgrund von Un- oder Störfällen), dürfen nicht für die Herstellung von Recycling-Baustoffen verwendet werden.