Absatz einsIm Rahmen der Mindestschulung in einer Fahrschule in Verbindung mit Übungsfahrten mit einem privaten Begleiter sind
- Ziffer einseine theoretische Schulung im Ausmaß von mindestens 8 Unterrichtseinheiten (UE),
- Ziffer 2eine theoretische Einweisung gemeinsam mit dem Begleiter im Ausmaß von 1 UE und
- Ziffer 3eine praktische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 12 Unterrichtseinheiten
zu absolvieren. Paragraph 64 b, Absatz 3 und 5 gelten sinngemäß.