Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins k

Inkrafttretensdatum

21.10.2016

Außerkrafttretensdatum

28.03.2024

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Festsetzung des Eigengewichtes

Paragraph eins k,

Für Fahrzeuge, die den in den Betriebserlaubnis-Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG, 2003/37/EG oder den Verordnungen (EU) Nr. 167 aus 2013, oder 168 aus 2013, definierten Klassen angehören und für die ein Rechtsakt der EU zur Ermittlung der Massen anwendbar ist, ist das Eigengewicht nach den folgenden Vorschriften festzusetzen:

  1. Ziffer eins
    für Fahrzeuge der Klassen M1, M2, M3, N1, N2 und N3: das Eigengewicht ist die tatsächliche Fahrzeugmasse gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Ziffer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1230 aus 2012,, Amtsblatt , L 353 vom 21.12.2012, S. 31 bzw. wie in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung angegeben, abzüglich 75 kg;
  2. Ziffer 2
    für Fahrzeuge der Klassen O1, O2, O3 und O4: das Eigengewicht ist die tatsächliche Fahrzeugmasse gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Ziffer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1230 aus 2012,, Amtsblatt , L 353 vom 21.12.2012, S. 31 bzw. wie in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung angegeben;
  3. Ziffer 3
    für Fahrzeuge der Klasse L, genehmigt nach den Vorschriften der Richtlinie 2002/24/EG: das Eigengewicht ist die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand gemäß Punkt 2.1 des Anhanges römisch zwei der Richtlinie 2002/24/EG;
  4. Ziffer 4
    für Fahrzeuge der Klasse L, genehmigt nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 168/2013: das Eigengewicht ist die tatsächliche Fahrzeugmasse gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Ziffer 29 der Verordnung (EU) Nr. 44 aus 2014,, Amtsblatt L 25 vom 28.1.2014, S. 1 bzw. wie in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung angegeben, abzüglich 75 kg;
  5. Ziffer 5
    für Fahrzeuge der Klassen T und C: das Eigengewicht ist die Leermasse in fahrbereitem Zustand gemäß Punkt 2.1.1 des Anhanges römisch eins der Richtlinie 2001/3/EG, der Richtlinie 2003/37/EG bzw. gemäß Punkt 4.1.1.1. des Anhangs römisch eins Nummer 5 bzw. des Anhangs römisch drei Abschnitt 2 Muster 1 der Verordnung (EU) 2015/504 abzüglich 75 kg;
  6. Ziffer 6
    für Fahrzeuge der Klassen R und S: das Eigengewicht ist die Leermasse in fahrbereitem Zustand gemäß Punkt 2.1.1 des Anhanges römisch eins der Richtlinie 2003/37/EG bzw. gemäß Punkt 4.1.1.1. des Anhangs römisch eins Nummer 5 bzw. des Anhangs römisch drei Abschnitt 2 Muster 2 der Verordnung (EU) 2015/504.
Ist in der Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeuges oder im Beschreibungsbogen für die betroffene Variante/Version oder Ausführung des Fahrzeuges ein Massebereich angegeben, ist jeweils der Höchstwert für die Festsetzung des Eigengewichtes heranzuziehen; ist in der Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs die tatsächliche Fahrzeugmasse angegeben, ist für die Festsetzungen des Eigengewichts die angegebene tatsächliche Fahrzeugmasse heranzuziehen. Ein tatsächlicher Wert innerhalb der Grenzen des angegebenen Massebereiches darf der Festsetzung des Eigengewichts dann zugrunde gelegt werden, wenn dieser durch Abwiegen auf einer geeichten Waage oder durch Berechnung festgestellt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2024

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40187185