Kurztitel

2. EUNAVFOR MED Operation SOPHIA – Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

30.09.2016

Außerkrafttretensdatum

22.05.2020

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Befugnisse und Mittel

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, erforderlichen Daten, insbesondere die für die Identitätsfeststellung von Personen notwendigen Daten, dürfen verarbeitet und an jene nationalen und internationalen Bedarfsträger übermittelt werden, für deren Aufgabenerfüllung die Daten erforderlich sind. Diese Ermächtigung betrifft auch sensible Daten.
  2. Absatz 2,Die jeweils entsendeten Organe dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, geben.
  3. Absatz 3,Zur Durchsetzung folgender Befugnisse darf durch die jeweils entsendeten Organe, soweit es für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden:
    1. Ziffer eins
      Kontrolle und Durchsuchung von Personen, insbesondere im Rahmen vorläufiger Festnahmen von Personen und zur Durchführung der im Rahmen des Einsatzes sonstigen erforderlichen Maßnahmen,
    2. Ziffer 2
      Vorläufige Festnahme von Personen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass diese Personen die im Verdacht stehen, Menschenschmuggel- und Menschenhandelsnetzwerke oder Waffenschmuggel zu betreiben oder zu unterstützen oder die Durchführung der Operation gefährden,
    3. Ziffer 3
      Wegweisung von Personen zur Durchführung der im Rahmen des Einsatzes erforderlichen Maßnahmen,
    4. Ziffer 4
      Verkehrsleitung auf See, insbesondere zur Absicherung von für die Durchführung des Einsatzes erforderlichen Räumen,
    5. Ziffer 5
      Anhaltung, Betretung, Durchsuchung, Sicherstellung und Entsorgung von Sachen, insbesondere von Schiffen sowie von Waffen, Munition und Sprengstoffen zur Durchführung der im Rahmen des Einsatzes erforderlichen Maßnahmen,
    6. Ziffer 6
      Beendigung von Angriffen, einschließlich sonstiger erforderlicher Maßnahmen gegen EUNAVFOR MED Operation SOPHIA oder andere im Rahmen des Einsatzes besonders zu schützende Rechtsgüter, und
    7. Ziffer 7
      Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA oder anderer im Rahmen des Einsatzes zu schützender Personen und Sachen.
  4. Absatz 4,Bei der Ausübung und Durchsetzung der einzelnen Befugnisse ist Paragraph 4, des Militärbefugnisgesetzes (MBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,, betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Sonderregelungen im Einsatz nach Paragraph 18, Absatz 5 und Paragraph 19, Absatz 5, MBG dürfen zur Durchsetzung der Befugnisse nach Absatz 3, Ziffer eins bis 7 angewendet werden.

Schlagworte

Menschenschmuggelnetzwerk

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2020

Gesetzesnummer

20009651

Dokumentnummer

NOR40186975