Kurztitel

Kinder-Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2016, Undefined

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Text

Anwendungsbereich und natürlicher Pflegebedarf

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung ist für die Beurteilung des Pflegebedarfs im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr anzuwenden.
  2. Absatz 2,Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist der natürliche, alters- und entwicklungsabhängige Pflegeaufwand für Betreuungs- und Hilfsverrichtungen (natürlicher Pflegebedarf), der auch bei gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen für diese Betreuungs- und Hilfsverrichtungen besteht, für die Beurteilung des Pflegebedarfs im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, BPGG in Abzug zu bringen.
  3. Absatz 3,Der jeweilige natürliche Pflegebedarf im Sinne des Absatz 2, ist ein fixer Zeitwert und besteht nur bis zum Erreichen des jeweiligen nachstehenden Lebensalters. Für folgende Pflegemaßnahmen des Paragraph 3, besteht bis zum oder ab dem Erreichen der angeführten Altersgrenzen folgender natürlicher Pflegebedarf als fixer Zeitwert pro Tag:

  1. Ziffer eins
    An- und Auskleiden bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

2 x 20 Minuten

  1. Ziffer 2
    Mobilitätshilfe im engeren Sinn bis zum vollendeten 18. Lebensmonat

1 Stunde

  1. Ziffer 3
    Tägliche Körperpflege bis zum vollendeten 7. Lebensjahr

2 x 25 Minuten

  1. Ziffer 4
    1. Litera a
      Zubereitung von Mahlzeiten bis zum vollendeten 12. Lebensjahr

1 Stunde

  1. Litera b
    Zubereitung von Mahlzeiten ab dem vollendeten 12. Lebensjahr

40 Minuten

  1. Ziffer 5
    Einnehmen von Mahlzeiten bis zum vollendeten 3. Lebensjahr

1 Stunde

  1. Ziffer 6
    Verrichtung der Notdurft bis zum vollendeten 4. Lebensjahr

1 Stunde

  1. Absatz 4,Der in Absatz 3, angeführte jeweilige natürliche Pflegebedarf für das An- und Auskleiden, die Mobilitätshilfe im engeren Sinn, die tägliche Körperpflege, die Zubereitung von Mahlzeiten und für das Einnehmen von Mahlzeiten ist bei den in Paragraph 3, angeführten Zeitwerten bereits in Abzug gebracht worden.