aus einer mündlichen Teilprüfung und praktischen Klausurarbeit in Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, sofern die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß § 5 Abs. 11 der Leistungsbeurteilungsverordnung nicht unzulässig ist, sowie in Musikerziehung und Instrumentalmusik in Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik,aus einer mündlichen Teilprüfung und praktischen Klausurarbeit in Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 2, der Leistungsbeurteilungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974,, sofern die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 11, der Leistungsbeurteilungsverordnung nicht unzulässig ist, sowie in Musikerziehung und Instrumentalmusik in Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik,