(3)Absatz 3,Der Abgabeberechtigte gemäß § 41 Abs. 2 ChemG 1996 hat vor der Zustellung den Spediteur oder Beförderungsunternehmer in geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass die Gifte nur an den Erwerbsberechtigten bzw. an eine gemäß § 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 ChemG 1996 zum Empfang ermächtigte Person abgegeben werden dürfen. Der Abgabeberechtigte hat sich jedenfalls zu vergewissern, dass der Erwerber über eine Berechtigung zum Erwerb der bestellten Gifte verfügt.Der Abgabeberechtigte gemäß Paragraph 41, Absatz 2, ChemG 1996 hat vor der Zustellung den Spediteur oder Beförderungsunternehmer in geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass die Gifte nur an den Erwerbsberechtigten bzw. an eine gemäß Paragraph 45, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, ChemG 1996 zum Empfang ermächtigte Person abgegeben werden dürfen. Der Abgabeberechtigte hat sich jedenfalls zu vergewissern, dass der Erwerber über eine Berechtigung zum Erwerb der bestellten Gifte verfügt.