Kurztitel

Datensicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

19.08.2016

Text

Zugangsberechtigte Behörden

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Justiz sowie der Bundesminister für Finanzen geben der Bundesrechenzentrum GmbH für die Spezifikation der Durchlaufstelle eine begrenzte Anzahl von Dienststellen bekannt, die als Teilnehmer der Durchlaufstelle zur Abwicklung von Auskunftsbegehren berechtigt sind.
  2. Absatz 2,Nachträgliche Änderungen der nach Absatz eins, bekannt gegebenen Dienststellen sind durch den Bundesminister für Inneres, den Bundesminister für Justiz sowie den Bundesminister für Finanzen der Bundesrechenzentrum GmbH für die Veranlassung der entsprechenden Änderungen in der Durchlaufstelle bekannt zu geben.
  3. Absatz 3,Für die Datenschutzkommission, den Bundesminister für Justiz sowie für die Rechtsschutzbeauftragten beim Bundesminister für Justiz und beim Bundesminister für Inneres ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle jeweils ein Zugang vorzusehen, der entsprechend der jeweiligen Aufgabe dieser Stellen einen Zugang zu den Protokolldaten gemäß Paragraph 22, Absatz 4, oder zur Statistik gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ermöglicht.