Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten
- Ziffer einsAufbereiten (Zerkleinern, Klassieren, Sortieren, Entwässern, Mischen und Lagern) von Kohlen,
- Ziffer 2Brikettieren von Kohlen oder
- Ziffer 3Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins, oder 2 unter Einsatz wässriger Medien
in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.