Absatz eins,Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten beim Verfassungsgerichtshof auf folgende Weise wirksam elektronisch eingebracht werden:
- Ziffer einsim Wege des elektronischen Rechtsverkehrs,
- Ziffer 2über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,,
- Ziffer 3im Wege des elektronischen Aktes oder
- Ziffer 4mit auf der Website www.vfgh.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern.