Kurztitel

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.10.2016

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026

Abkürzung

APAG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Anzeige- und Informationspflichten

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, dürfen einen Auftrag zur Abschlussprüfung nur bei Vorliegen einer aufrechten Bescheinigung gemäß Paragraph 35, annehmen. Die erstmalige Annahme eines Auftrages zur Durchführung einer Abschlussprüfung eines Unternehmens von öffentlichem Interesse ist vom Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft unverzüglich der APAB anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Die Einstellung eines Prüfungsbetriebes oder die Beendigung sämtlicher Aufträge zur Durchführung einer Abschlussprüfung eines Unternehmens von öffentlichem Interesse ist der APAB unverzüglich anzuzeigen. Für die neuerliche Annahme eines Auftrages zur Durchführung einer Abschlussprüfung eines Unternehmens von öffentlichem Interesse gilt Absatz eins, entsprechend.
  3. Absatz 3,Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften haben der APAB jährlich eine Liste gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, gleichzeitig mit dem Transparenzbericht vorzulegen.

Schlagworte

Anzeigepflicht

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40186124