Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,
BG
Paragraph 44
01.10.2016
18.02.2026
APAG
36 Wirtschaftstreuhänder
Inspektionen sind gemäß Artikel 26, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse, die unter Paragraph 221, Absatz 3, erster Satz UGB fallen, mindestens alle drei Jahre und bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, die unter Paragraph 221, Absatz eins und 2 UGB fallen, mindestens alle sechs Jahre durchzuführen.
19.02.2026
20009615
NOR40186123