Kurztitel

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.10.2016

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026

Abkürzung

APAG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

3. Abschnitt
Inspektionen

Gegenstand von Inspektionen

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich einer Inspektion durch die APAB nach Artikel 26, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, zu unterziehen, wenn sie Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach Paragraph 2, Ziffer 9, oder Abschlussprüfungen aufgrund einer Registrierung gemäß den Paragraphen 75, oder 76 durchführen. Bei diesen Inspektionen trägt die APAB die Verantwortung gemäß Artikel 26, Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014,. Die APAB beauftragt einen Inspektor zur Durchführung einer Inspektion und hat die geplante Inspektion dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft tunlichst eine Woche vorher anzukündigen. Gegen den Inspektionsauftrag ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Im Fall von festgestellten Mängeln können in die Inspektionen andere Abschlussprüfungen einbezogen werden. Wird im Zusammenhang mit einer Anfrage zur internationalen Zusammenarbeit gemäß Paragraph 78, eine Inspektion durchgeführt, können andere Prüfungen in die Inspektion einbezogen werden.
  3. Absatz 3,Bei Inspektionen festgestellte Mängel im Qualitätssicherungssystem eines zu überprüfenden Abschlussprüfers oder einer zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft werden dem Qualitätssicherungsprüfer zur Verfügung gestellt.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40186122