Kurztitel

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.10.2016

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026

Abkürzung

APAG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Entzug der Bescheinigung

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Die APAB hat einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Qualitätssicherungsprüfung mit Bescheid zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft fahrlässig oder vorsätzlich Paragraph 271, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 7, Absatz 3, oder Absatz 4, erster oder zweiter Satz, Absatz 5,, Paragraph 271 a,, Paragraph 271 b, oder Paragraph 275, Absatz eins, des UGB verletzt hat und dies zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Berufsausübung geführt hat oder
    2. Ziffer 2
      ein der Qualitätssicherungsprüfung unterliegender Abschlussprüfer oder eine der Qualitätssicherungsprüfung unterliegende Prüfungsgesellschaft einer Anordnung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, oder Empfehlungen gemäß Paragraph 49, beharrlich nicht nachkommt oder
    3. Ziffer 3
      sich nachträglich herausstellt, dass ein schwerwiegender Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gegeben war.
  2. Absatz 2,Die Bescheinigung ist unverzüglich zurückzustellen und die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen. Ab Entzug der Bescheinigung sind weitere Abschlussprüfungshandlungen zu unterlassen.
  3. Absatz 3,Bei Verwirklichung eines Tatbestandes gemäß Absatz eins, durch einen Wirtschaftsprüfer, einen eingetragenen Revisor oder einen Sparkassenprüfer einer Prüfungsgesellschaft hat die APAB mit Bescheid festzustellen, dass der Abschlussprüfer, der einen Tatbestand gemäß Absatz eins, verwirklicht hat, für einen Zeitraum von längstens drei Jahren nicht mehr von der Bescheinigung der Prüfungsgesellschaft gemäß Paragraph 35, erfasst ist. Mit der Rechtskraft dieses Bescheides ist von der APAB eine neue Bescheinigung gemäß Paragraph 35, für die Prüfungsgesellschaft auszustellen. Die ursprüngliche Bescheinigung ist diesfalls von der Prüfungsgesellschaft unverzüglich an die APAB zurückzustellen.
  4. Absatz 4,Der Entzug der Bescheinigung gilt bis zur nächsten Qualitätssicherungsprüfung. Diese kann frühestens sechs Monate nach Entzug der Bescheinigung beantragt werden.
  5. Absatz 5,Der Entzug der Bescheinigung ist im jährlichen öffentlichen Bericht der APAB gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 12, zu veröffentlichen. Der Entzug der Bescheinigung ist im öffentlichen Register gemäß den Paragraphen 52 bis 54 ersichtlich zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40186120