Kurztitel

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.10.2016

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026

Abkürzung

APAG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Mitwirkungspflichten

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft und jene Personen, die den Beruf gemeinsam mit diesen ausüben, sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      dem Qualitätssicherungsprüfer und seinen Assistenten gemäß Paragraph 28, Zutritt zu den Betriebsräumlichkeiten zu gewähren,
    2. Ziffer 2
      eine vollständige Liste der verantwortlich übernommenen Prüfungsmandate vorzulegen und
    3. Ziffer 3
      alle Aufklärungen zu geben und die verlangten Unterlagen vorzulegen, soweit diese für eine sorgfältige Qualitätssicherungsprüfung erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft und jene Personen, die den Beruf gemeinsam mit diesen ausüben, unterliegen im Verhältnis zum Qualitätssicherungsprüfer und seinen Assistenten gemäß Paragraph 28, nicht der berufsmäßigen Verschwiegenheitspflicht.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40186112