Absatz eins,Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft und jene Personen, die den Beruf gemeinsam mit diesen ausüben, sind verpflichtet,
- Ziffer einsdem Qualitätssicherungsprüfer und seinen Assistenten gemäß Paragraph 28, Zutritt zu den Betriebsräumlichkeiten zu gewähren,
- Ziffer 2eine vollständige Liste der verantwortlich übernommenen Prüfungsmandate vorzulegen und
- Ziffer 3alle Aufklärungen zu geben und die verlangten Unterlagen vorzulegen, soweit diese für eine sorgfältige Qualitätssicherungsprüfung erforderlich sind.