Absatz eins,Die Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung kann vom Qualitätssicherungsprüfer oder von dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder von der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft nur aus wichtigem Grund vorzeitig beendet werden. Wichtige Gründe sind insbesondere
- Ziffer einsdie sich nachträglich ergebende Unerfüllbarkeit der Qualitätssicherungsprüfung oder
- Ziffer 2die Verhinderung durch eine Krankheit oder
- Ziffer 3das nachträgliche Hervorkommen des Umstandes, dass der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft bewusst unrichtige oder unvollständige Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.