Absatz eins,Ein Qualitätssicherungsprüfer darf eine Qualitätssicherungsprüfung nicht durchführen, wenn dies den für die berufliche Ausübung geltenden Unvereinbarkeitsregeln zuwiderläuft. Wechselseitige Qualitätssicherungsprüfungen sind unzulässig.
Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,
BG
Paragraph 30
01.10.2016
18.02.2026
APAG
36 Wirtschaftstreuhänder
19.02.2026
20009615
NOR40186109