Kurztitel

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.10.2016

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026

Abkürzung

APAG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Qualitätssicherungsprüfungen durch Prüfungsgesellschaften

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Wird eine Prüfungsgesellschaft mit der Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung beauftragt, so muss der für die Qualitätssicherungsprüfung Verantwortliche als Qualitätssicherungsprüfer eingetragen und Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer oder vertretungsbefugter Personengesellschafter oder angestellter Revisor der Prüfungsgesellschaft sein.
  2. Absatz 2,Der für die Qualitätssicherungsprüfung Verantwortliche ist im Auftrag zur Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung zu benennen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40186106