Kurztitel

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.10.2016

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026

Abkürzung

APAG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

3. Teil
Aufgaben und Befugnisse

1. Hauptstück
Öffentliche Aufsicht

1. Abschnitt

Regelungen zur Qualitätssicherung

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, Regelungen festzulegen, die eine hohe Qualität der von ihnen durchzuführenden Prüfungen gewährleisten.
  2. Absatz 2,Die Regelungen haben auf der Grundlage allgemein anerkannter nationaler und internationaler Prüfungsstandards und Berufsgrundsätze jedenfalls zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Regelungen zur allgemeinen Organisation des Prüfungsbetriebs (internes Qualitätssicherungssystem):
      1. Litera a
        Einhaltung der allgemeinen Berufsgrundsätze,
      2. Litera b
        Annahme, Fortführung und vorzeitige Beendigung von Aufträgen,
      3. Litera c
        Mitarbeiterentwicklung,
      4. Litera d
        Gesamtplanung aller Aufträge,
      5. Litera e
        ausreichender Versicherungsschutz,
      6. Litera f
        Umgang mit Beschwerden und Vorwürfen und
      7. Litera g
        Einhaltung der kontinuierlichen Fortbildungsverpflichtung.
    2. Ziffer 2
      Regelungen zur Auftragsabwicklung:
      1. Litera a
        Organisation der Auftragsabwicklung,
      2. Litera b
        Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der fachlichen Regelungen für die Auftragsabwicklung,
      3. Litera c
        Anleitung des Auftragsteams,
      4. Litera d
        Einholung von fachlichem Rat (Konsultation),
      5. Litera e
        laufende Überwachung der Auftragsabwicklung,
      6. Litera f
        abschließende Durchsicht der Auftragsergebnisse,
      7. Litera g
        auftragsbegleitende Qualitätssicherung,
      8. Litera h
        Lösung von Meinungsverschiedenheiten und
      9. Litera i
        Ausgestaltung, Abschluss und Archivierung der Arbeitspapiere.
    3. Ziffer 3
      Regelungen zur Überwachung der Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems.
  3. Absatz 3,Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften unterliegen hinsichtlich ihrer Regelungen zur Qualitätssicherung Qualitätssicherungsprüfungen gemäß den Paragraphen 24 bis 41 und, wenn sie Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, zusätzlich Inspektionen gemäß den Paragraphen 43 bis 50,
  4. Absatz 4,Anstelle des Abschlussprüfers unterliegt der Prüfungsbetrieb des Revisionsverbandes Qualitätssicherungsprüfungen und, wenn dieser Unternehmen von öffentlichem Interesse prüft, zusätzlich Inspektionen gemäß den Paragraphen 43 bis 50, wenn der Abschlussprüfer für den Revisionsverband tätig wird und ihm der Revisionsverband die Methode der Qualitätssicherung vorgibt.
  5. Absatz 5,Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten auch für freiwillige Qualitätssicherungsprüfungen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40186102