Kurztitel

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

12.08.2016

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026

Abkürzung

APAG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Kosten der Aufsicht

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die APAB hat für jeden der folgenden Aufsichtsbereiche eine eigene Kostenstelle zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitest mögliche direkte Zuordnung der Aufsichtskosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) zu diesen Kostenstellen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einer bestimmten Kostenstelle nicht direkt zugeordnet werden können, sind der Kostenstelle „Sonstige Kosten der Aufsicht“ zuzuordnen. Diese Kostenstellen sind:
    1. Ziffer eins
      Kostenstelle: Kosten für Inspektionen;
    2. Ziffer 2
      Kostenstelle: Kosten für Qualitätssicherungsprüfungen;
    3. Ziffer 3
      Kostenstelle: Kosten der Aufsicht gemäß Paragraph eins, Absatz 4,;
    4. Ziffer 4
      Kostenstelle: Kosten für Untersuchungen und Sanktionen/Maßnahmen;
    5. Ziffer 5
      Kostenstelle: Kosten für europäische und internationale Zusammenarbeit;
    6. Ziffer 6
      Kostenstelle: Sonstige Kosten der Aufsicht.
  2. Absatz 2,Mit dem Jahresabschluss ist auch eine kostenstellenbezogene Aufstellung zu erstellen und dem Aufsichtsrat vorzulegen.
  3. Absatz 3,Für das Planbudget ist eine kostenstellenbezogene Kostenschätzung zu erstellen.

Schlagworte

Personalaufwand

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40186099