Kurztitel

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

12.08.2016

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

APAG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Verschwiegenheitspflicht und Schutz personenbezogener Daten

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Vorschriften über die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 46, Absatz eins bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, gelten für
    1. Ziffer eins
      die Organe der APAB,
    2. Ziffer 2
      die Mitarbeiter der APAB,
    3. Ziffer 3
      die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Qualitätsprüfungskommission,
    4. Ziffer 4
      die Qualitätssicherungsprüfer und ihre qualifizierten Assistenten und
    5. Ziffer 5
      die beigezogenen Sachverständigen.
  2. Absatz 2,Die Verschwiegenheitspflicht gemäß Absatz eins, besteht nicht gegenüber anderen Personen, die im Rahmen derselben Qualitätssicherungsprüfung tätig werden.
  3. Absatz 3,Die Organe und Mitarbeiter der APAB sind verpflichtet, über persönliche Verhältnisse, Einrichtungen und Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren. Jede Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist ihnen untersagt.
  4. Absatz 4,Die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht gemäß Absatz eins, obliegt dem Vorstand der APAB.
  5. Absatz 5,Die APAB hat Unterlagen und Aufzeichnungen, insbesondere die von ihr erlassene Bescheide, so lange aufzubewahren, als dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
  6. Absatz 6,Die APAB hat gemäß Paragraph 14, Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 165 aus 1999,, Datensicherheitsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Zutritts- und Zugriffsberechtigungen, der Protokollierung sowie der Dokumentation der getroffenen Maßnahmen, zu ergreifen.

Schlagworte

Geschäftsverhältnis, Geschäftsgeheimnis, Zutrittsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40186096