Absatz eins,Die APAB hat die Qualitätsprüfungskommission anzuhören vor:
- Ziffer einsder Bestellung des Qualitätssicherungsprüfers für Qualitätssicherungsprüfungen,
- Ziffer 2der Erteilung oder Versagung der Bescheinigung aufgrund des Prüfberichts zur Qualitätssicherungsprüfung,
- Ziffer 3der Maßnahmen gemäß Paragraph 38, Absatz 2,,
- Ziffer 4der Annahme der gemäß Paragraph 38, Absatz 3, übermittelten Darstellung und
- Ziffer 5der Bestellung des Sonderprüfers einschließlich des Honorars gemäß Paragraph 38, Absatz 4,