(3)Absatz 3,Zu Mitgliedern des Vorstandes dürfen nur Personen bestellt werden, die nichtberufsausübend gemäß § 2 Z 16, aber zumindest in einem der für die Aufsicht relevanten Bereiche (Wirtschaftsprüfung, Rechnungslegung, Rechtswissenschaften) fachkundig sind. Ein Mitglied des Vorstandes muss dabei die Qualifikation eines Wirtschaftsprüfers haben. Die Mitglieder des Vorstands haben die Anforderungen des Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu erfüllen.Zu Mitgliedern des Vorstandes dürfen nur Personen bestellt werden, die nichtberufsausübend gemäß Paragraph 2, Ziffer 16,, aber zumindest in einem der für die Aufsicht relevanten Bereiche (Wirtschaftsprüfung, Rechnungslegung, Rechtswissenschaften) fachkundig sind. Ein Mitglied des Vorstandes muss dabei die Qualifikation eines Wirtschaftsprüfers haben. Die Mitglieder des Vorstands haben die Anforderungen des Artikel 21, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, zu erfüllen.