Kurztitel

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

12.08.2016

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026

Abkürzung

APAG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Aufgaben und Befugnisse der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB)

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die APAB ist die zuständige Behörde im Sinne des Artikel 2, Ziffer 10, der Richtlinie 2006/43/EG und des Artikel 3, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014,. Die APAB hat alle in diesem Bundesgesetz und in der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, festgelegten behördlichen Aufgaben wahrzunehmen und Befugnisse auszuüben.
  2. Absatz 2,Zu den Aufgaben der APAB zählen:
    1. Ziffer eins
      die Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen gemäß den Paragraphen 24 bis 42,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung von Inspektionen gemäß Artikel 26, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014,,
    3. Ziffer 3
      die Durchführung von Untersuchungen gemäß Paragraph 61,,
    4. Ziffer 4
      die Verhängung von Sanktionen gemäß den Paragraphen 62 bis 65,
    5. Ziffer 5
      die Zustimmung zu Berufsgrundsätzen für Abschlussprüfer, zu Standards für die interne Qualitätssicherung von Prüfungsgesellschaften sowie zu Prüfungsstandards gemäß Paragraph 57,,
    6. Ziffer 6
      die Beaufsichtigung der Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung gemäß Paragraph 56,,
    7. Ziffer 7
      die Registrierung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften gemäß den Paragraphen 52 bis 54,
    8. Ziffer 8
      die Überwachung der Qualität und des Wettbewerbs auf dem inländischen Markt für Abschlussprüfungsleistungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014,,
    9. Ziffer 9
      die Zusammenarbeit mit anderen zuständigen österreichischen Behörden gemäß Artikel 25, Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014,,
    10. Ziffer 10
      die Wahrnehmung der Aufgaben der europäischen und internationalen Zusammenarbeit gemäß den Paragraphen 69, ff,
    11. Ziffer 11
      die Vertretung Österreichs im Ausschuss der Aufsichtsstellen gemäß Artikel 30, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, und
    12. Ziffer 12
      die Veröffentlichung von Jahresberichten und jährlichen Arbeitsprogrammen sowie der Berichte gemäß Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014,.
  3. Absatz 3,Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 2, ist die APAB insbesondere berechtigt:
    1. Ziffer eins
      von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften alle Informationen zu verlangen, die für Angelegenheiten der Aufsicht erforderlich sind,
    2. Ziffer 2
      bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, die Befugnisse gemäß Artikel 23, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, wahrzunehmen,
    3. Ziffer 3
      Hilfeleistungen gemäß Paragraph 80, in Anspruch zu nehmen und
    4. Ziffer 4
      Kollegien mit den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen EWR-Vertragsstaaten gemäß Artikel 32, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, zu bilden oder darin mitzuarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40186083