Kurztitel

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

12.08.2016

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026

Abkürzung

APAG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bzw. ist

  1. Ziffer eins
    „Abschlussprüfungen“ bundesgesetzlich vorgeschriebene Prüfungen des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses, ausgenommen Prüfungen des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses von Vereinen gemäß Vereinsgesetz 2002 – VerG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,, und Stiftungen gemäß Privatstiftungsgesetz – PSG, Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993, oder gemäß Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 – BStFG 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015,, sofern sie nicht dem Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, unterliegen, sowie von nicht abschlussprüfungspflichtigen Genossenschaften gemäß Gesetz vom 9. April 1873 über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
  2. Ziffer 2
    „Abschlussprüfer“ alle berufsberechtigten Wirtschaftsprüfer und eingetragenen Revisoren, die über eine aufrechte Bescheinigung gemäß Paragraph 35, oder Paragraph 36, verfügen,
  3. Ziffer 3
    „Prüfungsgesellschaften“ alle Unternehmen einschließlich des Sparkassen-Prüfungsverbandes sowie der Revisionsverbände, die über eine aufrechte Bescheinigung gemäß Paragraph 35, oder Paragraph 36, verfügen,
  4. Ziffer 4
    „Revisionsverbände“ alle jene Vereine und Genossenschaften, die gemäß Paragraph 19, des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 (GenRevG 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,, als Revisionsverbände anerkannt wurden,
  5. Ziffer 5
    der „Sparkassen-Prüfungsverband“ die Körperschaft gemäß Paragraph 24, des Sparkassengesetzes (SpG), Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979,,
  6. Ziffer 6
    „Inspektor“ ein Prüfer gemäß Artikel 26, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014,,
  7. Ziffer 7
    „Inspektionen“ Qualitätssicherungsprüfungen gemäß Artikel 26, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014,,
  8. Ziffer 8
    „Sachverständiger“ eine natürliche Person gemäß Artikel 26, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014,, die nicht in Entscheidungsprozesse der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) eingebunden ist,
  9. Ziffer 9
    „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ Unternehmen gemäß Paragraph 189 a, Ziffer eins, Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. S 219 aus 1897,, wobei die in Artikel 2, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, genannten Unternehmen im Rahmen dieses Gesetzes nur dann als Unternehmen von öffentlichem Interesse gelten, wenn sie Wertpapiere begeben haben, welche an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen EWR- Vertragsstaats im Sinn des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 21 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 349, geändert durch Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 74 vom 18.03.2015 Seite 38 zugelassen sind,
  10. Ziffer 10
    „Sparkassen“ Sparkassen gemäß Paragraph eins, SpG,
  11. Ziffer 11
    „Prüfungsbetrieb“ eine organisatorische Einheit, die zur Durchführung von Abschlussprüfungen ein einheitliches internes Qualitätssicherungssystem verwendet, wobei sich diese organisatorische Einheit auf den gesamten oder einen Teil des Betriebes eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, einen Zusammenschluss von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften oder auf die Betriebe mehrerer Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften erstrecken kann,
  12. Ziffer 12
    „Qualitätssicherungsprüfungen“ Überprüfungen der Gestaltung und Einhaltung von Qualitätssicherungsmaßnahmen und der Einhaltung der Qualitätssicherungsmaßnahmen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die keine Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen. Bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, wird in Qualitätssicherungsprüfungen nur die Einhaltung der Qualitätssicherungsmaßnahmen bei der Durchführung von Abschlussprüfungen bei Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse sind, überprüft,
  13. Ziffer 13
    „Qualitätssicherungsprüfer“ eine natürliche oder juristische Person, die zur Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen befugt ist,
  14. Ziffer 14
    „Prüfungsgesellschaft aus einem Drittstaat“ ein Unternehmen gleich welcher Rechtsform, das Prüfungen des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses von in einem Drittstaat eingetragenen Gesellschaften durchführt, und das nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat als Prüfungsgesellschaft infolge einer Zulassung registriert ist,
  15. Ziffer 15
    „Abschlussprüfer aus einem Drittstaat“ eine natürliche Person, die Prüfungen des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses von in einem Drittland eingetragenen Gesellschaften durchführt, und die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat als Abschlussprüfer infolge einer Zulassung registriert ist,
  16. Ziffer 16
    „Nichtberufsausübender“ eine natürliche Person, die während ihrer Beauftragung mit der öffentlichen Aufsicht und während der drei Jahre unmittelbar vor dieser Beauftragung keine Abschlussprüfungen durchgeführt hat, keine Stimmrechte in einer Prüfungsgesellschaft gehalten hat, weder Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans einer Prüfungsgesellschaft noch bei einer Prüfungsgesellschaft angestellt war noch in sonst vergleichbarer Weise mit einer Prüfungsgesellschaft verbunden war,
  17. Ziffer 17
    „Mittelgroße Unternehmen“ Unternehmen gemäß Paragraph 221, Absatz 2, UGB,
  18. Ziffer 18
    „Kleine Unternehmen“ Unternehmen gemäß Paragraph 221, Absatz eins, UGB,
  19. Ziffer 19
    „Herkunftsmitgliedstaat“ ein EU-Mitgliedstaat, in dem ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft zugelassen wurde,
  20. Ziffer 20
    „Herkunftsstaat“ ein Herkunftsmitgliedstaat oder ein anderer EWR-Vertragsstaat, in dem ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft zugelassen wurde,
  21. Ziffer 21
    „Aufnahmemitgliedstaat“ ein EU-Mitgliedstaat, in dem ein Abschlussprüfer mit Zulassung im Herkunftsmitgliedstaat ebenfalls eine Zulassung gemäß Artikel 14, der Richtlinie 2006/43/EG beantragt, oder ein EU-Mitgliedstaat, in dem eine Prüfungsgesellschaft mit Zulassung im Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 3 a, der Richtlinie 2006/43/EG die Registrierung beantragt hat oder registriert ist,
  22. Ziffer 22
    „Ausschuss der Aufsichtsstellen“ der Ausschuss der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer gemäß Artikel 30, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014,,
  23. Ziffer 23
    „Verantwortlicher Prüfer“ eine natürliche Person, die für die Durchführung der Abschlussprüfung sowie den erteilten Bestätigungsvermerk verantwortlich ist,
  24. Ziffer 24
    „Qualifizierter Assistent“ ein im Rahmen einer Qualitätssicherungsprüfung mitwirkender Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Berufsanwärter, der mindestens drei Jahre Berufserfahrung hat und davon mindestens 50 vH in der Abschlussprüfung tätig war.

Schlagworte

Erwerbsgenossenschaft, Verwaltungsorgan, Leitungsorgan

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40186081