Verrechnungspreisdokumentationsgesetz
BGBl. I Nr. 77/2016 Undefined
§ 9
02.08.2016
Die Kontrolle der Einhaltung des § 8 obliegt dem zuständigen Finanzamt. Hierbei sind die für die Erhebung der Abgaben geltenden Bestimmungen, wie insbesondere die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß anzuwenden.