Kurztitel

Verrechnungspreisdokumentationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016, Undefined

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

02.08.2016

Text

Übermittlung der Dokumentation

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDer länderbezogene Bericht ist spätestens zwölf Monate nach dem letzten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres an das zuständige Finanzamt der obersten Muttergesellschaft oder der eingetretenen Geschäftseinheit zu übermitteln. Die Übermittlung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen.
  2. Absatz 2Das Master- und das Local File sind ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zur Körperschaftsteuer bzw. der Steuererklärung bei Feststellung von Einkünften dem zuständigen Finanzamt auf dessen Ersuchen innerhalb von 30 Tagen zu übermitteln.