Verrechnungspreisdokumentationsgesetz
BGBl. I Nr. 77/2016 Undefined
§ 6
02.08.2016
(1) Das Master File besteht aus einer Verrechnungspreisdokumentation mit umfassenden Informationen zur gesamten Unternehmensgruppe und deckt insbesondere folgende Teilbereiche ab:
– | Organisationsaufbau der multinationalen Unternehmensgruppe, | |||||||||
– | Beschreibung der Geschäftstätigkeit, | |||||||||
– | Dokumentation der immateriellen Werte, | |||||||||
– | Dokumentation der unternehmensgruppeninternen Finanztätigkeiten, | |||||||||
– | Dokumentation der Finanzanlage- und Steuerpositionen. |
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt des Master File mit Verordnung näher festzulegen.