Kurztitel

Kapitalabfluss-Meldegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

02.08.2016

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Wer die Meldepflichten der Paragraphen 3 und 6 vorsätzlich verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer die Tat nach Absatz eins, grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Die Finanzvergehen nach Absatz eins und Absatz 2, hat das Gericht niemals zu ahnden.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,)