Absatz einsZur Durchführung des Finanzstrafverfahrens sind als Finanzstrafbehörden zuständig:
- Litera afür Finanzvergehen, die bei oder im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren begangen werden, und für Finanzvergehen, durch welche sonst Abgaben- oder Monopolvorschriften oder andere Rechtsvorschriften, deren Handhabung der Zollverwaltung oder ihren Organen obliegt, verletzt werden, jenes Zollamt, in dessen Bereich diese Finanzvergehen begangen oder entdeckt worden sind;
- Litera bfür Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei jenes Zollamt, in dessen Bereich diese Finanzvergehen begangen oder entdeckt worden sind;
- Litera cfür Finanzvergehen nach Paragraph 49 a, jenes Finanzamt, in dessen Bereich dieses Finanzvergehen entdeckt worden ist.
- Litera din den Fällen des Paragraph 52, jenes Finanzamt oder Zollamt, das für die Verfolgung des dem Berauschten nicht zurechenbaren Finanzvergehens zuständig wäre;
Anmerkung, Litera e, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2010,)
- Litera fbei allen übrigen Finanzvergehen die zur Erhebung der beeinträchtigten Abgaben oder zur Handhabung der verletzten Vorschriften zuständigen Finanzämter; eine Änderung der Zuständigkeit des Finanzamtes zur Erhebung der Abgaben bewirkt keine Änderung der Zuständigkeit zur Weiterführung des anhängigen Finanzstrafverfahrens;
- Litera gdas Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg, wenn in den Fällen der Litera c,, d oder f ein Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis mit Sitz in Wien zuständig wäre.