Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 143

Inkrafttretensdatum

13.10.2016

Außerkrafttretensdatum

22.07.2019

Abkürzung

InvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Text

5. Hauptstück
Aufsicht und Europäische und Internationale Zusammenarbeit

1. Abschnitt

Aufsicht

Paragraph 143,

  1. Absatz eins,Die FMA hat
    1. Ziffer eins
      die Einhaltung der Paragraphen 5 bis 35 durch Verwaltungsgesellschaften mit Sitz im Inland sowie deren Zweigstellen gemäß Paragraph 37,;
    2. Ziffer 2
      die Einhaltung der Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstückes sowie die in den Fondsbestimmungen und im Prospekt des OGAW enthaltenen Verpflichtungen und der auf Grundlage der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen Verordnungen (EU) Nr. 583 aus 2010,, (EU) Nr. 584 aus 2010, und (EU) 2016/438 im Hinblick auf den im Inland bewilligten OGAW durch die Verwaltungsgesellschaft gemäß Paragraph 5, Absatz eins und durch Verwaltungsgesellschaften aus Mitgliedstaaten, die in Ausübung der Dienstleistungsfreiheit oder über eine Zweigstelle Tätigkeiten der kollektiven Portfolioverwaltung im Inland erbringen;
    3. Ziffer 3
      die Einhaltung der Paragraphen 10 bis 28 durch Verwaltungsgesellschaften gemäß Paragraph 36,, die in Ausübung der Dienstleistungsfreiheit Tätigkeiten der kollektiven Portfolioverwaltung im Inland erbringen;
    4. Ziffer 4
      die Einhaltung der Paragraphen 10 bis 35 durch Zweigstellen von Verwaltungsgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten gemäß Paragraph 36,; und
    5. Ziffer 5
      die Einhaltung der Paragraphen 141 und 142 und der dort genannten Bestimmungen durch OGAW gemäß Paragraph 140 und durch deren Verwaltungsgesellschaften;
    zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Paragraph 12, KMG betreffend die Aufgaben der Meldestelle gilt auch für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.
  3. Absatz 3,Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe des BWG und dieses Bundesgesetzes zusammen.
  4. Absatz 4,Bei der Zusammenarbeit mit anderen Behörden ist Paragraph 72, BWG anzuwenden.

Anmerkung

EG: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40185948