Absatz eins,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,) einer finanziellen Gegenpartei oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei gemäß Artikel 3, Nummer 4 der Verordnung (EU) 2015/2365
- Ziffer einsdie Meldepflicht von Wertpapierfinanzierungsgeschäften gemäß Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2015/2365 verletzt oder
- Ziffer 2die Pflicht zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen gemäß Artikel 4, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2015/2365 verletzt oder
- Ziffer 3Finanzinstrumente entgegen Artikel 15, der Verordnung (EU) 2015/2365 weiterverwendet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß erzielten Vermögensvorteiles oder vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.