Haftungsgesetz-Kärnten
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2016,
BG
Paragraph 5
03.09.2016
29.07.2026
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Dieses Bundesgesetz tritt am Tag nach der Veröffentlichung der Genehmigung durch die Europäische Kommission oder der Bestätigung der Europäischen Kommission, dass aufgrund bereits bestehender Genehmigungen keine Veranlassung für eine neuerliche Beihilfeentscheidung besteht, im Bundesgesetzblatt in Kraft. Der Bundesminister für Finanzen hat die Genehmigung oder Bestätigung und das Datum des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
30.07.2026
20009606
NOR40185878