(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt mit dem Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds das Rückgriffsrecht des Bundes gemäß § 82 Abs. 2 Z 6 BHG 2013 dahingehend zu regeln, dass im Fall einer Zahlung des Bundes aufgrund einer Inanspruchnahme seiner Haftung gemäß Abs. 1 dem Bund zur Befriedigung seines Regressrechtes die dem Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds als Gegenleistung für die behaftete Kreditoperation übertragenen Schuldtitel übertragen werden. Eine Übertragung hat, unabhängig vom Wert der Schuldtitel im Zeitpunkt der Übertragung an den Bund, nur im Ausmaß der dem ursprünglichen Tauschverhältnis entsprechenden Höhe zu erfolgen. Darüber hinaus besteht kein Regressrecht des Bundes.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt mit dem Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds das Rückgriffsrecht des Bundes gemäß Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 6, BHG 2013 dahingehend zu regeln, dass im Fall einer Zahlung des Bundes aufgrund einer Inanspruchnahme seiner Haftung gemäß Absatz eins, dem Bund zur Befriedigung seines Regressrechtes die dem Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds als Gegenleistung für die behaftete Kreditoperation übertragenen Schuldtitel übertragen werden. Eine Übertragung hat, unabhängig vom Wert der Schuldtitel im Zeitpunkt der Übertragung an den Bund, nur im Ausmaß der dem ursprünglichen Tauschverhältnis entsprechenden Höhe zu erfolgen. Darüber hinaus besteht kein Regressrecht des Bundes.