Kurztitel

Registrierkassensicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18,

Inkrafttretensdatum

04.08.2016

Text

Datenbank über Sicherheitseinrichtungen für die Registrierkassen

Paragraph 18,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen führt zur internen Dokumentation über die einem Unternehmer zugeordneten Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheiten eine Datenbank über Sicherheitseinrichtungen für die Registrierkassen.
  2. Absatz 2Diese enthält folgende Daten:
    1. Ziffer eins
      Name der Unternehmer
    2. Ziffer 2
      Ordnungsbegriff der Unternehmer
    3. Ziffer 3
      Art der Sicherheitseinrichtung
    4. Ziffer 4
      Seriennummern der Signatur- bzw. Siegelzertifikate
    5. Ziffer 5
      Identifikationsnummern der Registrierkassen
    6. Ziffer 6
      Anzahl der an die Sicherheitseinrichtungen angeschlossenen Registrierkassen
    7. Ziffer 7
      Benutzerschlüssel für die Entschlüsselung der mit dem Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 verschlüsselten Daten
    8. Ziffer 8
      Datum der Registrierung
    9. Ziffer 9
      Beginn und Ende von Ausfällen oder Außerbetriebnahmen der Sicherheitseinrichtungen
    10. Ziffer 10
      Betroffene Komponenten von Ausfällen oder Außerbetriebnahmen der Sicherheitseinrichtungen
    11. Ziffer 11
      Grund des Ausfalles oder der Außerbetriebnahme der Sicherheitseinrichtungen
    12. Ziffer 12
      Daten aus Kontrollen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen ist datenschutzrechtlicher Auftraggeber im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, für die Datenbank über Sicherheitseinrichtungen für die Registrierkassen. Er hat dessen Einrichtung und Betrieb zu gewährleisten. Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH) ist für die Datenbank über Sicherheitseinrichtungen für die Registrierkassen gesetzliche Dienstleisterin im Sinne der Paragraph 4, Ziffer 5 und Paragraph 10, Absatz 2, DSG 2000.