(2)Absatz 2,Sofern ein maschinenlesbarer Code nicht als QR-Code am Beleg aufgedruckt werden kann, sind die Daten nach Abs. 1 entwederSofern ein maschinenlesbarer Code nicht als QR-Code am Beleg aufgedruckt werden kann, sind die Daten nach Absatz eins, entweder
als ein vom Signatur- bzw. Siegelwert des betreffenden Barumsatzes abhängiger Link in maschinenlesbarer Form als Barcode oder OCR zum Abruf der Daten bereitzuhalten und am Beleg auszuweisen oder
entsprechend der in Z 14 der Anlage festgelegten Codierung am Beleg auszuweisen.entsprechend der in Ziffer 14, der Anlage festgelegten Codierung am Beleg auszuweisen.