Kurztitel

Registrierkassensicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Text

Summenspeicher

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die in der Registrierkasse erfassten Barumsätze sind laufend aufzusummieren (Umsatzzähler). Trainingsbuchungen dürfen sich nicht auf den Umsatzzähler auswirken.
  2. Absatz 2,Zu jedem Monatsende sind die Zwischenstände des Umsatzzählers zu ermitteln (Monatszähler) und als Barumsatz mit Betrag Null (0) und elektronischer Signatur bzw. Siegel der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit (Monatsbeleg) im Datenerfassungsprotokoll der Registrierkasse zu speichern.
  3. Absatz 3,Mit Ablauf jedes Kalenderjahres ist der Monatsbeleg, der den Zählerstand zum Jahresende enthält (Jahresbeleg), auszudrucken, zu prüfen und gemäß Paragraph 132, BAO aufzubewahren. Bei der Prüfung des Jahresbeleges ist Paragraph 6, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.