Kurztitel

Registrierkassensicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Text

Datenerfassungsprotokoll

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Jede Registrierkasse hat ein Datenerfassungsprotokoll zu führen, in dem jeder einzelne Barumsatz zu erfassen und abzuspeichern ist. Für jeden Barumsatz sind zumindest die Belegdaten gemäß Paragraph 132 a, Absatz 3, BAO festzuhalten.
  2. Absatz 2,Trainings- und Stornobuchungen sind wie Barumsätze zu erfassen und im Datenerfassungsprotokoll abzuspeichern.
  3. Absatz 3,Die Daten des Datenerfassungsprotokolls sind zumindest vierteljährlich auf einem elektronischen externen Medium unveränderbar zu sichern. Diese Sicherung ist gemäß Paragraph 132, BAO aufzubewahren.
  4. Absatz 4,Die Inhalte des maschinenlesbaren Codes (Paragraph 10, Absatz 2,) der Barumsätze sind im Datenerfassungsprotokoll der Registrierkasse gemeinsam mit den zugehörigen Barumsätzen festzuhalten.
  5. Absatz 5,Das Datenerfassungsprotokoll einer Registrierkasse muss ab 1. April 2017 jederzeit auf einen externen Datenträger im Exportformat Datenerfassungsprotokoll laut Ziffer 3, der Anlage exportiert werden können.