Absatz eins,Für Umsätze, bzw. Umsatzteile gemäß Paragraph 131, Absatz 4, Ziffer eins, BAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016, kann die vereinfachte Losungsermittlung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in Anspruch genommen werden. Ob die jeweilige Jahresumsatzgrenze überschritten wird, ist gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zu ermitteln.