Absatz eins,Für die Vertragsbediensteten des Krankenpflegedienstes sind die in Paragraph 231 c, Absatz eins, BDG 1979 festgelegten Amtstitel als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen, wobei an die Stelle der Verwendungsgruppen K 1 bis K 6 die Entlohnungsgruppen k1 bis k6 treten.