Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,
Text
Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I LEntlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas römisch eins L
§ 90d.Paragraph 90 d,
(1)Absatz eins,Das Entlohnungsschema I L umfasst die Entlohnungsgruppen l ph, l 1, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 1 und l 3.Das Entlohnungsschema römisch eins L umfasst die Entlohnungsgruppen l ph, l 1, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 1 und l 3.
(2)Absatz 2,Die in den §§ 202 sowie 204 bis 206 BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 sowie in den hiezu ergangenen Übergangsregelungen enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Lehrer gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen l ph, l 1, l 2 und l 3. Hiebei entsprechenDie in den Paragraphen 202, sowie 204 bis 206 BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 sowie in den hiezu ergangenen Übergangsregelungen enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Lehrer gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen l ph, l 1, l 2 und l 3. Hiebei entsprechen
der Verwendungsgruppe L PH die Entlohnungsgruppe l ph,
der Verwendungsgruppe L 1 die Entlohnungsgruppe l 1,
der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Entlohnungsgruppe l 2a 2,
der Verwendungsgruppe L 2a 1 die Entlohnungsgruppe l 2a 1,
der Verwendungsgruppe L 2b 1 die Entlohnungsgruppe l 2b 1 und
der Verwendungsgruppe L 3 die Entlohnungsgruppe l 3.
(3)Absatz 3,Wenn es für sie günstiger ist, sind Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L abweichend vom Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 einzureihen:Wenn es für sie günstiger ist, sind Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L abweichend vom Absatz 2, in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 einzureihen:
bei Verwendung als Lehrer an Berufsschulen, für den Fachunterricht an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten sowie für Werken und den praktischen Unterricht an Werkschulheimen: Personen, die die entsprechende Lehrbefähigung noch nicht erlangt haben, jedoch die Zulassungsvoraussetzungen nach § 51 des Hochschulgesetzes 2005 erfüllen,bei Verwendung als Lehrer an Berufsschulen, für den Fachunterricht an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten sowie für Werken und den praktischen Unterricht an Werkschulheimen: Personen, die die entsprechende Lehrbefähigung noch nicht erlangt haben, jedoch die Zulassungsvoraussetzungen nach Paragraph 51, des Hochschulgesetzes 2005 erfüllen,
bei Verwendung als
Lehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder
Übungskindergärtnerinnen oder Übungshorterzieherinnen an Übungskindergärten oder Übungshorten oder
Sonderkindergärtnerinnen in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten:
Personen, die je nach Verwendung die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) oder die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) oder die Befähigungsprüfung für Erzieher oder die Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen.
(4)Absatz 4,Wenn es für sie günstiger ist, sind Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L abweichend vom Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe l 2a 1 einzureihen, wenn sieWenn es für sie günstiger ist, sind Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L abweichend vom Absatz 2, in die Entlohnungsgruppe l 2a 1 einzureihen, wenn sie
als Sonderkindergärtnerinnen in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten verwendet werden und
eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder eine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) und
eine Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder für Sonderkindergärten und Frühförderung
aufweisen.
(5)Absatz 5,Die Nichterfüllung nachstehender gemäß Abs. 2 vorgeschriebener Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist:Die Nichterfüllung nachstehender gemäß Absatz 2, vorgeschriebener Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist:
Zurücklegung einer Berufspraxis nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung gemäß § 202 Abs. 1 BDG 1979,Zurücklegung einer Berufspraxis nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung gemäß Paragraph 202, Absatz eins, BDG 1979,
Berufspraxis gemäß Anlage 1 Z 23.1 Abs. 2 und 3 BDG 1979,Berufspraxis gemäß Anlage 1 Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 2 und 3 BDG 1979,
Berufspraxis gemäß Anlage 1 Z 23.1 Abs. 5 lit. b BDG 1979,Berufspraxis gemäß Anlage 1 Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 5, Litera b, BDG 1979,
Unterrichtspraktikum gemäß Anlage 1 Z 23.1 Abs. 7 BDG 1979,Unterrichtspraktikum gemäß Anlage 1 Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 7, BDG 1979,
Berufspraxis gemäß Anlage 1 Z 24.1 Abs. 3 BDG 1979.Berufspraxis gemäß Anlage 1 Ziffer 24 Punkt eins, Absatz 3, BDG 1979.