Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15,

Inkrafttretensdatum

01.07.2016

Außerkrafttretensdatum

14.08.2018

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Überstellung und Vorbildungsausgleich

Paragraph 15,

  1. Absatz einsÜberstellung ist die Einreihung einer oder eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe. Das Besoldungsdienstalter einer oder eines Vertragsbediensteten ändert sich anlässlich einer Überstellung nicht. Bei der Überstellung in eine akademische Entlohnungsgruppe sowie bei der erstmaligen Einreihung in eine Entlohnungsgruppe ist jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Vorbildungsausgleich beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, wenn die oder der Vertragsbedienstete die Studien, die zur Erfüllung der mit einem solchen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben üblicherweise benötigt werden, nicht vor Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen hat.
  2. Absatz 2Akademische Entlohnungsgruppen sind
    1. Ziffer eins
      im Master-Bereich
      1. Litera a
        im Verwaltungsdienst die Entlohnungsgruppe v1 und die Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte im vertraglichen Dienstverhältnis,
      2. Litera b
        im Entlohnungsschema römisch eins die Entlohnungsgruppe a,
      3. Litera c
        bei den Vertragsbediensteten im Lehramt die Entlohnungsgruppen l ph und l 1,
      4. Litera d
        bei den Vertragshochschullehrpersonen die Entlohnungsgruppen ph 1 und ph 2,
      5. Litera e
        bei den Vertragsbediensteten im pädagogischen Dienst die Entlohnungsgruppe pd,
      6. Litera f
        Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten,
      7. Litera g
        Vertragsdozentinnen und Vertragsdozenten,
    2. Ziffer 2
      im Bachelor-Bereich
      1. Litera a
        bei den Vertragsbediensteten im Lehramt die Entlohnungsgruppen l 2a 1 und l 2a 2,
      2. Litera b
        im Krankenpflegedienst die Entlohnungsgruppen k 1 und k 2,
      3. Litera c
        bei den Vertragshochschullehrpersonen die Entlohnungsgruppe ph 3.
  3. Absatz 3Anlässlich einer weiteren Überstellung ist derselbe Vorbildungsausgleich nicht mehrfach beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen.
  4. Absatz 4Schließt die oder der Vertragsbedienstete das Studium gemäß Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts in ein Bundesdienstverhältnis ab und
    1. Ziffer eins
      wird sie oder er anschließend von einer nicht akademischen Entlohnungsgruppe in eine akademische überstellt oder
    2. Ziffer 2
      befindet sie oder er sich im Zeitpunkt des Abschlusses bereits in einer akademischen Entlohnungsgruppe,
    erfolgt ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von fünf Jahren im Master-Bereich und drei Jahren im Bachelor-Bereich. Schließt jedoch eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Master-Bereichs gemäß Ziffer 2, das Master-Studium gemäß Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 zum BDG 1979 ab oder schließt eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Bachelor-Bereichs ein solches Studium ab und wird anschließend in den Master-Bereich überstellt, so beträgt der Vorbildungsausgleich nur zwei Jahre, wenn zuvor auch ein Bachelor-Studium nach Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen wurde. Dieser Vorbildungsausgleich reduziert sich auf nur ein Jahr, wenn das zuvor abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240-ECTS-Anrechnungspunkte umfasst. In all diesen Fällen ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs mit dem Besoldungsdienstalter im Zeitpunkt des Studienabschlusses begrenzt.
  5. Absatz 5Solange die oder der Vertragsbedienstete einer akademischen Entlohnungsgruppe keine Hochschulbildung gemäß Z1.12 oder Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweist, ist bei ihrem oder seinem Besoldungsdienstalter ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von drei Jahren in Abzug zu bringen. Zusätzlich ist im Master-Bereich, solange die oder der Vertragsbedienstete keine Hochschulbildung oder eine Hochschulbildung ausschließlich gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweist, ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von
    1. Ziffer eins
      einem Jahr, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst, oder
    2. Ziffer 2
      von zwei Jahren in den übrigen Fällen
    beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen.
  6. Absatz 6Wird die oder der Vertragsbedienstete in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so ändern sich ihr oder sein Besoldungsdienstalter und ihr oder sein Vorrückungstermin nur insoweit, als die Voraussetzungen für einen Vorbildungsausgleich nach Absatz 5, nach der Überstellung nicht mehr gegeben sind oder eine Verbesserung nach Absatz 7, zu erfolgen hat.
  7. Absatz 7Wurde bei einer oder einem Vertragsbediensteten nach Absatz 4, ein Vorbildungsausgleich in Abzug gebracht und wird sie oder er später in eine nicht akademische Entlohnungsgruppe überstellt, ist ihr oder sein Besoldungsdienstalter um die zuvor nach Absatz 4, in Abzug gebrachten Zeiten zu verbessern.

Schlagworte

Überstellungsabzug

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40185702