(5)Absatz 5,Die Funktionsperiode beider Beiräte beträgt fünf Jahre. Eine wiederholte Entsendung ist möglich. Die jeweils entsendende Stelle gemäß Abs. 3 nominiert einen Vertreter und Stellvertreter. Hinsichtlich der Abberufung oder des Ausscheidens eines Mitglieds gilt § 8 Abs. 2 und 3 sinngemäß.Die Funktionsperiode beider Beiräte beträgt fünf Jahre. Eine wiederholte Entsendung ist möglich. Die jeweils entsendende Stelle gemäß Absatz 3, nominiert einen Vertreter und Stellvertreter. Hinsichtlich der Abberufung oder des Ausscheidens eines Mitglieds gilt Paragraph 8, Absatz 2 und 3 sinngemäß.