Kurztitel

Gedenkstättengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

GStG

Index

41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten

Text

Konstituierung der Beiräte

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Zur fachlichen Unterstützung und Beratung des Geschäftsführers und des Kuratoriums werden
    1. Ziffer eins
      der wissenschaftliche Beirat und
    2. Ziffer 2
      der Internationale Beirat Mauthausen
    konstituiert. Beide Beiräte sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und weisungsfrei.
  2. Absatz 2,Der wissenschaftliche Beirat wird international und interdisziplinär zusammengesetzt, besteht aus fünf bis acht Mitgliedern und wird auf Vorschlag des Geschäftsführers vom Kuratorium bestellt.
  3. Absatz 3,Der Internationale Beirat Mauthausen setzt sich wie folgt zusammen:
    1. Ziffer eins
      aus einem Vertreter des Comité International de Mauthausen,
    2. Ziffer 2
      aus je einem Vertreter jener Staaten, deren Staatsangehörige Opfer der in den KZ Mauthausen und Gusen und allen Außenlagern verübten Verbrechen wurden, nach schriftlichem Ersuchen jener Staaten und Beschluss des Kuratoriums im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer,
    3. Ziffer 3
      aus einem Vertreter des Mauthausen Komitee Österreichs,
    4. Ziffer 4
      aus je einem Vertreter der Gründungsinstitutionen des Mauthausen Komitee Österreichs: dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, der Österreichischen Bischofskonferenz und der Israelitischen Religionsgesellschaft – Bundesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Österreich,
    5. Ziffer 5
      aus einem Vertreter des Bundes Sozialdemokratischer FreiheitskämpferInnen, Opfer des Faschismus und aktiver AntifaschistInnen,
    6. Ziffer 6
      aus einem Vertreter der ÖVP-Kameradschaft der politisch Verfolgten und Bekenner für Österreich,
    7. Ziffer 7
      aus einem Vertreter des KZ-Verbands/VdA, Bundesverband österreichischer AntifaschistInnen, WiderstandskämpferInnen und Opfer des Faschismus,
    8. Ziffer 8
      aus einem Vertreter der Österreichischen Lagergemeinschaft Mauthausen,
    9. Ziffer 9
      aus einem Vertreter des Kulturvereins der österreichischen Roma,
    10. Ziffer 10
      aus einem Vertreter der Homosexuellen Initiative Wien,
    11. Ziffer 11
      aus einem Vertreter von Jehovas Zeugen in Österreich,
    12. Ziffer 12
      aus einem Vertreter des evangelischen Oberkirchenrats A. und H.B.,
    13. Ziffer 13
      aus einem Vertreter der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich,
    14. Ziffer 14
      aus einem Vertreter der orthodoxen Bischofskonferenz,
    15. Ziffer 15
      aus einem Vertreter des Zukunftsfonds der Republik Österreich,
    16. Ziffer 16
      aus einem Vertreter des Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus,
    17. Ziffer 17
      aus einem Vertreter der Niederösterreichischen Landesregierung,
    18. Ziffer 18
      aus einem Vertreter der Wiener Stadtsenates,
    19. Ziffer 19
      aus einem Vertreter der Bewusstseinsregion Mauthausen,
    20. Ziffer 20
      aus einem Vertreter der Bundesarbeitskammer,
    21. Ziffer 21
      aus einem Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
    22. Ziffer 22
      aus einem Vertreter der Vereinigung der Österreichischen Industrie (Industriellenvereinigung),
    23. Ziffer 23
      aus einem Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern,
    24. Ziffer 24
      aus einem Vertreter des Österreichischen Seniorenrates und
    25. Ziffer 25
      aus einem Vertreter der Bundes-Jugendvertretung.
  4. Absatz 4,Der Internationale Beirat Mauthausen kann durch das Kuratorium im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer um weitere nationale und internationale Mitglieder ergänzt werden.
  5. Absatz 5,Die Funktionsperiode beider Beiräte beträgt fünf Jahre. Eine wiederholte Entsendung ist möglich. Die jeweils entsendende Stelle gemäß Absatz 3, nominiert einen Vertreter und Stellvertreter. Hinsichtlich der Abberufung oder des Ausscheidens eines Mitglieds gilt Paragraph 8, Absatz 2 und 3 sinngemäß.
  6. Absatz 6,Zur Wahrnehmung des Vorsitzes wählt jeder Beirat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
  7. Absatz 7,Der Geschäftsführer hat jene Stellen, die zur Entsendung von Mitgliedern berechtigt sind, hierzu unverzüglich einzuladen und für die Einberufung der konstituierenden Sitzungen zu sorgen.
  8. Absatz 8,Die Tätigkeit der Mitglieder des Internationalen Beirats Mauthausen ist ehrenamtlich ohne Anspruch auf Aufwandersatz. Die Erstattung der Aufenthalts- und Reisekosten für Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats sind in der Geschäftsordnung der Bundesanstalt festzulegen.

Schlagworte

Aufenthaltskosten, Freiheitskämpferin, Antifaschistin, Widerstandskämpferin

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

20009605

Dokumentnummer

NOR40185598