Absatz eins,Zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind Personen berechtigt, die
- Ziffer einseigenberechtigt sind,
- Ziffer 2die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
- Ziffer 3einen Qualifikationsnachweis (Paragraphen 28 bis 31) erbringen und
- Ziffer 4über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.